Mit der Entgegennahme und Bestätigung Ihrer (im Weiteren «Mieter» genannt) Buchung bei «exprimo, M. Hächler» (im Weiteren «Vermieter» genannt) kommt ein Vertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter zustande. Die folgenden Bestimmungen sind Bestandteil dieses Vertrags.
1. Vertragsgegenstand
Der Vermieter verpflichtet sich, die vom Mieter gewünschte Leistung im Rahmen der Auftragsbestätigung zu erbringen. Der Mieter bestätigt mit seiner Bestellung, dass der Schiessstand (im Weiteren «Mietobjekt» genannt) bezüglich Masse (3 m × 8 bis 10 m) und Gewicht (ca. 100 kg) schusssicher an einem ebenen, wettergeschützten Platz aufgestellt werden kann.
2. Sicherheit
Schusssicher bedeutet, dass ein abgefeuerter Schuss, auch bei Verfehlen des Ziels, das Gelände nicht verlassen kann. Dafür geeignet sind genügend hohe Wände, Mauern, Böschungen, weite offene Flächen ohne Gehwege etc., vor denen die Zielwand aufgebaut werden kann.
Als Kugelfang dient eine 2 × 2 m grosse Stahlblechwand, auf der die Ziele montiert sind. Wird sie verfehlt, schützt ein dichter, mehrschichtiger Vorhang den Hintergrund; dies erlaubt den Betrieb auch an sonst ungeeigneten Orten. Trotzdem dürfen sich zu keinem Zeitpunkt während des Betriebs Personen hinter der Zielwand aufhalten. Als mögliche Betriebsorte kommen somit auch Standorte vor einer festen Wand im gut belüfteten Innen- oder Aussenraum in Frage.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, falls keine geeigneten Standorte vor Ort zur Verfügung gestellt werden, die Aufstellung und den Betrieb des Mietobjektes aus Sicherheits- oder Platzgründen zu verweigern. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der Annullierungskosten. Das Zelt ist im Mietpreis inbegriffen. Zu dessen Aufstellen werden drei Helfer für ca. 10 Minuten benötigt, die vom Mieter gestellt werden. Verzögerungen durch fehlendes Personal gehen zu Lasten des Mieters.
3. Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer (nicht mehrwertsteuerpflichtig). Für An- und Rücktransport werden pauschal CHF 1.80 / km verrechnet. Nicht enthalten sind zusätzliche, vom Vermieter unverschuldete Aufwendungen wie Wartezeit bei nicht vorbereitetem Standplatz, keine oder blockierte Zufahrtsmöglichkeit (Schnee, parkierte Autos etc.) oder über der Norm liegender Aufwand für das Aufstellen und Abbauen des Mietobjekts (Norm: je eine Stunde Auf- und Abbau). Zusätzliche Aufwendungen werden mit einem Stundensatz von CHF 60.00 verrechnet. Hotel- und Verpflegungskosten werden grundsätzlich vom Mieter übernommen. Preise für Wettbewerbe sind nicht inbegriffen; werden sie im Auftrag des Mieters durch den Vermieter besorgt, werden sie zusätzlich verrechnet.
4. Zahlungsbedingungen
Privatpersonen bezahlen die Buchung vor der Veranstaltung per Rechnung, spätestens bei der Veranstaltung bar oder mit TWINT. Firmen, Vereine und öffentliche Institutionen erhalten nach der Veranstaltung eine Rechnung. Bei Auftragssummen über CHF 5'000.00 wird eine Anzahlung von 50 %, zahlbar innert 14 Tagen nach Auftragsbestätigung, vorausgesetzt. Nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen berechtigen den Vermieter, die Leistungen zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten. Daraus resultierende Annullierungskosten werden gemäss den untenstehenden Bestimmungen «Annullierung oder Vertragsänderung» dem Mieter in Rechnung gestellt. Mahnungen werden mit einer zusätzlichen Bearbeitungsgebühr von 2 % des Rechnungsbetrages belastet, maximal CHF 30.00.
5. Annullierung oder Vertragsänderung
Annullierungen von Verträgen haben schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erfolgen (vor der 30-Tage-Frist genügt eine E-Mail-Benachrichtigung, die durch den Vermieter bestätigt werden muss). Bei einer Komplettannullierung werden dem Mieter folgende Anteile des Buchungsbetrags in Rechnung gestellt:
| bis 30 Tage vor Lieferung | 25 % |
| von 30 bis 14 Tage vor Lieferung | 50 % |
| von 14 bis 7 Tage vor Lieferung | 75 % |
| weniger als 7 Tage vor Lieferung | 100 % |
Bei Teilannullierung werden dem Mieter die Anteile des annullierten Buchungsbetrags zu denselben Konditionen in Rechnung gestellt. Bei späterem Antritt oder Verschiebung der Programme trägt der Mieter die Mehrkosten. Durch Abbruch, verspäteten Antritt oder verfrühtes Verlassen der Programme durch den Mieter entsteht dem Mieter kein Anspruch auf Rückerstattung.
6. Annullierung oder Vertragsänderungen durch den Vermieter
Das Programm kann vom Vermieter auch kurzfristig abgesagt werden, wenn Teilnehmer durch ihr Verhalten dazu Anlass geben, dass eine Vertragserfüllung gefährdet oder verunmöglicht wird. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der Annullierungskosten. Kann ein Programm oder Teile davon infolge höherer Gewalt, Sicherheitsbedenken des Vermieters, behördlicher Massnahmen, Streik oder unsicherer Wetter- und Naturverhältnisse nicht durchgeführt werden, ist der Vermieter berechtigt, auch kurzfristig die Aktivitäten abzusagen. Geleistete Zahlungen werden unter Abzug der bereits beanspruchten Leistungen, Aufwendungen und einer Bearbeitungsgebühr von mindestens 50 % des Buchungsbetrages, maximal aber CHF 500.00, zurückerstattet. Bitte beachten Sie, dass eine gefahrenfreie Abwicklung im Interesse aller Beteiligten liegt.
7. Beanstandungen
Alle Anlagen und Geräte werden regelmässig gewartet und vor jedem Einsatz geprüft und getestet. Sollte trotz strenger Kontrolle vor oder während der Veranstaltung eine technische Störung den Einsatz unterbrechen oder verhindern, haftet der Vermieter lediglich für die Rückerstattung oder den Erlass des Mietkosten-Anteils für die effektive Ausfallzeit. Es besteht kein Anspruch auf Behebung eines Schadens während der Veranstaltung. Weitergehende Ansprüche sind von dieser Haftung ausdrücklich ausgeschlossen. Normale, optische Abnutzungserscheinungen gelten nicht als Mangel. Schadenersatzansprüche müssen innert 30 Tagen per eingeschriebenem Brief und unter Beilage der schriftlichen Bestätigung des Betreuers, allfälliger Beweisgegenstände, Belege, Fotos etc. geltend gemacht werden. Unterlassene oder verspätete Beanstandungen sowie verspätete Einreichung der Unterlagen haben das Verfallen sämtlicher Ansprüche zur Folge. Es gilt das Datum des Poststempels. Schäden durch unsachgemässen Betrieb, zweckentfremdete Aktivitäten oder Mutwilligkeit werden kostendeckend dem Mieter in Rechnung gestellt.
8. Versicherung
Der Vermieter ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht für seine Tätigkeiten versichert. Der Teilnehmer ist durch den Vermieter nicht versichert, er ist selbständig für eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung verantwortlich. Für Beschädigung und Diebstahl des Mietobjektes haftet der Mieter. Wir empfehlen Ihnen je nach Anlass eine Veranstaltungsversicherung.
9. Haftung
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Mieters, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, verlorene Bearbeitungskosten, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Schäden, die nicht am Mietobjekt selber entstanden sind (Mängelfolgeschäden), wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, mittelbare und unmittelbare Schäden, Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, jedoch gilt er für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Weitergehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Mieters bestehen nicht.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Für Klagen gegen den Vermieter wird die ausschliessliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Schaffhausen vereinbart. Verschärfte Bestimmungen der allgemeinen Vertragsbedingungen treten vor den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in Kraft.
Diese Vereinbarung wurde letztmals aktualisiert am 06.07.2022 und ersetzt alle bisherigen Versionen.